RS OGH 1997/8/12 10ObS257/97k, 10ObS308/97k

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Norm

BSVG §124 Abs2
GSVG §129
GSVG §133 Abs2

Rechtssatz

Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; § 124 Abs 2 BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. Diese unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG erworbenen Pflichtversicherungszeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 257/97k
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 257/97k
  • 10 ObS 308/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 308/97k
    Ähnlich; nur: Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; § 124 Abs 2 BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. (T1)

Schlagworte

50. Lebensjahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108282

Dokumentnummer

JJR_19970812_OGH0002_010OBS00257_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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