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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. L und Dr. J, Rechtsanwälte , der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. März 2004, Zl. VwSen-530073/2/Kon/Ni, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Lagerhausgenossenschaft E reg. Gen.m.b.H.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. März 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung und den nachfolgenden Betrieb einer näher beschriebenen Betriebsanlage durch Errichtung einer öffentlichen Tankstelle, einer Getreide- und Baustofflagerhalle sowie einer Verkürzung des Anschlussgleises einer Lokalbahn unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagenerteilt; die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2004/04/0165 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, der der beschwerdeführenden Partei erwachsende Nachteil sei unverhältnismäßig, weil die Anlage in Betrieb genommen werden könnte und damit massive Belastungen der beschwerdeführenden Partei verbunden seien.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat.
Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage komme es weder zu einer Gefährdung noch zu unzumutbaren Belästigungen der beschwerdeführenden Partei, auf das Gutachten von Sachverständigen gestützt. Diesen - nicht etwa von vorneherein etwa als unschlüssig zu erkennenden - behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 3. September 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040037.A00Im RIS seit
02.12.2004