RS OGH 1997/8/12 10Ob89/97d, 1Ob22/06a, 6Ob211/07h, 4Ob166/09d, 1Ob35/10v, 7Ob31/11a, 1Ob103/11w, 4O

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z5 F5

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 89/97d
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 Ob 89/97d
  • 1 Ob 22/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 22/06a
    nur: Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. (T1)
    Beisatz: Sofern die Aufhebung ex tunc wirkt; das Verfahren kann aber nicht wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiezu zuständigen Behörde anders entschieden wurde. (T2)
    Beisatz: Hier: Umsoweniger ein Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG. (T3)
  • 6 Ob 211/07h
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 211/07h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Verfahren über die Unterlassungsklage wurde rechtskräftig wiederaufgenommen und die Entscheidung im Vorprozess beseitigt; das Wiederaufnahmeverfahren befindet sich im Stadium des Erneuerungsverfahrens. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T4)
    Veröff: SZ 2007/172
  • 4 Ob 166/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 166/09d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 35/10v
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 35/10v
    nur T1; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund ist auf die Aufhebung eines im Vorprozess präjudiziellen Zivilurteils auszudehnen. (T5)
    Beisatz: Fallen die Entscheidungen in den beiden Prozessen deshalb unterschiedlich aus, weil im zweiten Verfahren zusätzliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, steht der dadurch begünstigten Partei vielfach der Wiederaufnahmsgrund nach Z 7 zur Verfügung. (T6)
    Veröff: SZ 2010/22
  • 7 Ob 31/11a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 31/11a
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 103/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 103/11w
  • 4 Ob 83/12b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
    Veröff: SZ 2012/63
  • 3 Ob 132/17h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 132/17h
    Auch
  • 3 Ob 128/19y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 128/19y
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108294

Im RIS seit

11.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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