Norm
ZPO §530 Abs1 Z5 F5Rechtssatz
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108294Im RIS seit
11.09.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019