Norm
ZPO §506 Abs1 Z4 DRechtssatz
§ 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108295Im RIS seit
11.09.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018