Norm
ZPO §527 Abs2 B5Rechtssatz
Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses eines Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich auf das Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer Prozeßvoraussetzung gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil (auf Klagsabweisung) gefällt werden. Möglich wäre in einem solchen Falle bloß (über Revisionsrekurs der beklagten Partei) die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also Bestätigung der Klagezurückweisung samt Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108298Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00259_9700000_001