RS OGH 1997/8/19 10ObS259/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Norm

ZPO §527 Abs2 B5
ZPO §527 Abs2 B6
ZPO §528 K

Rechtssatz

Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses eines Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich auf das Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer Prozeßvoraussetzung gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil (auf Klagsabweisung) gefällt werden. Möglich wäre in einem solchen Falle bloß (über Revisionsrekurs der beklagten Partei) die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also Bestätigung der Klagezurückweisung samt Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108298

Dokumentnummer

JJR_19970819_OGH0002_010OBS00259_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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