Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, bei einem auch als Pflichtleistung zu erbringenden Zahnersatz zwischen abnehmbarem und festsitzendem zu differenzieren und letzteren unter bestimmten Gesichtspunkten nur subsidiär für den Fall, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108530Im RIS seit
18.09.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013