RS OGH 1997/8/19 10ObS252/97z, 10ObS167/02k, 10ObS157/09z, 10ObS38/11b, 10ObS112/12m

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Norm

ASVG §133 Abs2
ASVG §153
Mustersatzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger §32 Abs2
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §32 Abs2
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §32 Abs3
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §35
Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §32 Abs3
Satzung 2007 der Wr Gebietskrankenkasse §30

Rechtssatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, bei einem auch als Pflichtleistung zu erbringenden Zahnersatz zwischen abnehmbarem und festsitzendem zu differenzieren und letzteren unter bestimmten Gesichtspunkten nur subsidiär für den Fall, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108530

Im RIS seit

18.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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