Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Schulen sind auch Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird (SSV-NF 7/20).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108318Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_001