RS OGH 1997/8/19 10ObS137/97p, 10ObS14/02k, 10ObS134/14z, 10ObS60/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
beobachten
merken

Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch SSV-NF 3/26, 4/62).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 137/97p
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
    Veröff: SZ 70/158
  • 10 ObS 14/02k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 14/02k
    Beisatz: Es bedarf mindestens der Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler. (T1)
    Beisatz: Eine ausschließlich selbstbestimmte private (jahrelange) Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung, ist keine Schulausbildung. (T2)
    Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T3)
  • 10 ObS 134/14z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 134/14z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Selbstbestimmte Vorbereitung auf die Matura ohne nennenswerten Schulbesuch. (T4)
  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108319

Im RIS seit

18.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten