Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch SSV-NF 3/26, 4/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108319Im RIS seit
18.09.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016