Vgl aber; Beisatz: Den Eintritt des Versicherungsfalls der Krankheit nimmt der Gesetzgeber mit dem Beginn der Krankheit (
§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG) an. Aufgrund des besonders gelagerten Sachverhalts lässt sich aus der Entscheidung
10 ObS 252/97z nicht ableiten, dass für sämtliche Krankheiten der Eintritt des Versicherungsfalls mit dem faktischen Beginn der Behandlung anzunehmen ist. Im Unterschied zum Fall des Zahnersatzes (
§ 153 ASVG), in dem die Feststellung des konkreten Zeitpunkts, ab dem Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist, problematisch und überaus schwierig ist, und der Ähnlichkeiten zum Fall des Gebrechens (
§ 154 ASVG) hat, bildete die bipolare Störung (ein regelwidriger Geisteszustand) des Klägers aufgrund ihrer festgestellten Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit einen eindeutigen Fall einer Krankheit im Sinn des
§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG. (T1); Veröff: SZ 2007/56