Norm
ASVG §133Rechtssatz
Anders als Zahnbehandlung muß Zahnersatz nach § 153 Abs 2 ASVG nicht als Sachleistung erbracht werden; die Satzung kann vielmehr auch anstelle der Sachleistung (bloße) Zuschüsse zu den Kosten des Zahnersatzes vorsehen. Die Satzung wird nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt des Kostenargumentes derartige Ersatzleistungen auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken, sodass der Versicherungsträger die Beschränkung auf - außer bei medizinischer Notwendigkeit - abnehmbaren Zahnersatz durchaus zulässigerweise vornehmen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108532Im RIS seit
18.09.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010