RS OGH 1997/8/19 15Os115/97, 15Os139/00 (15Os140/00), 15Os31/02, Bsw17358/90, Bsw76718/01, 15Os147/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7
MRK Art6 Abs1 II5a2
StPO §35 Abs2 A
StPO §285b
StPO §285d

Rechtssatz

Die in der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur mit dem Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem Verwaltungsverfahren (Fall Zumtobel gegen Österreich), in dem in der Regel keine öffentliche Verhandlung stattfindet, erhobene Forderung auf Anberaumung eines Gerichtstages ist nicht zielführend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/Peukert MRK-Komm2 Art 6 RN 95,118). Dem aus Art 6 MRK abgeleiteten Prinzip der Waffengleichheit wird dadurch genüge getan, daß - wie vorliegend - der Verteidiger Gelegenheit hatte, sich (als letzter vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu äußern (vgl Fall Bulut gegen Österreich = ÖJZ 1996,430).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 115/97
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 15 Os 115/97
  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
    nur: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/Peukert MRK-Komm2 Art 6 RN 95,118). (T1)
  • 15 Os 31/02
    Entscheidungstext OGH 25.04.2002 15 Os 31/02
    nur T1
  • Bsw 17358/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.02.1996 Bsw 17358/90
    Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet durch den österreichischen OGH, die in nichtöffentlicher Beratung erfolgt, stellt keine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK dar. Bulut gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 1996,44
  • Bsw 76718/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.09.2004 Bsw 76718/01
    Beis wie T2 nur: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. (T3); Beisatz: Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 2. Instanz nur Rechtsfragen zu prüfen hat und der Bsf eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zuckerstätter ua gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 2004,221
  • 15 Os 147/17g
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 147/17g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108489

Im RIS seit

18.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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