RS OGH 1997/8/19 10ObS137/97p, 10ObS82/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wird jemand innerhalb einer privaten Gemeinschaft (hier: Siebenten-Tags-Adventisten) für eine, wenn auch von dieser bezahlte Tätigkeit ausgebildet, die nur in diesem Bereich umgesetzt werden kann, wobei keine in sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, so handelt es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 137/97p
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
    Veröff: SZ 70/158
  • 10 ObS 82/14b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 82/14b
    Vgl; Beisatz: Die Missionarstätigkeit für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die nicht im Rahmen einer Ausbildung zur Religionslehrerin für diese Glaubensgemeinschaft oder des Studiums des Kindes stattfindet, ist keine Berufsausbildung iSd § 252 Abs 2 ASVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108321

Im RIS seit

18.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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