RS OGH 1997/8/27 1Ob72/97p, 10ObS359/97k, 10ObS326/01s

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

ZPO §125 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (vgl SZ 57/65).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108338

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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