RS OGH 1997/8/27 9ObA207/97z, 9ObA304/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1997
beobachten
merken

Norm

ASGG §50 Abs1 Z1
ASGG §51 Abs3 Z2

Rechtssatz

Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 207/97z
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 207/97z
    Veröff: SZ 70/161
  • 9 ObA 304/98s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 304/98s
    nur: Ist die den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Vertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen. (T1) Beisatz: Hier: Schichtrechte der Eigentümer der in der Umgebung eines Salzbergbaus gelegenen Liegenschaften - kein Arbeitsverhältnis des Schichtberechtigten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108280

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_009OBA00207_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten