Norm
ASGG §50 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108280Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_009OBA00207_97Z0000_001