Norm
Vlbg LVBG §28 Abs3Rechtssatz
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Vorliegen von (wichtigen) Interessen des Dienstes gleichzusetzen ist, ist auch bei unkündbaren Arbeitnehmern eine vertragsändernde Versetzung ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn eine Interessenabwägung dies billig erscheinen läßt. Hier: Versetzung der Referentin des Frauenreferates beim Amte der Vorarlberger Landesregierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108258Im RIS seit
26.09.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013