RS OGH 1997/8/27 9ObA83/97i

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

JN §20 Z1

Rechtssatz

Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Richter, denen eine formelle Parteistellung zukommt, sondern auch jene, die im Rahmen der Beweisaufnahme als Partei vernommen werden müßten. Dies trifft auf einen Richter (Laienrichter), der nur Beamter einer beklagten Gebietskörperschaft ist, nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108241

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_009OBA00083_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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