Norm
JN §20 Z1Rechtssatz
Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Richter, denen eine formelle Parteistellung zukommt, sondern auch jene, die im Rahmen der Beweisaufnahme als Partei vernommen werden müßten. Dies trifft auf einen Richter (Laienrichter), der nur Beamter einer beklagten Gebietskörperschaft ist, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108241Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_009OBA00083_97I0000_001