Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Auch die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 GOG hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat wie etwa nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108275Im RIS seit
26.09.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015