RS OGH 1997/8/27 1Ob117/97f, 1Ob208/12p

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

AHG §1 Ba

Rechtssatz

Auch die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 GOG hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat wie etwa nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Beisatz: Das gilt selbst dann, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ Handlungen vornimmt, zu welchen es nicht berufen ist, das Organ also seine Kompetenzen überschreitet. (T1)
    Bem: So schon 1 Ob 117/97f. (T2); Veröff: SZ 2012/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108275

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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