Norm
AußStrG §238 Abs2Rechtssatz
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108314Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00252_97H0000_002