Norm
WRG §31 Abs2Rechtssatz
Die primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 und 3 WRG trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (§ 31 Abs 4 zweiter Satz WRG) - nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers. Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge (hier: Erwerb eines mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108334Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_011