RS OGH 1997/8/27 9ObA256/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Überschriften eines Gesetzes oder eines Gesetzesabschnittes bilden noch nicht den Gesetzestext und können daher nur dann zu dessen Auslegung herangezogen werden, wenn er selbst nicht eindeutig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108255

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_009OBA00256_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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