Norm
ABGB §6Rechtssatz
Überschriften eines Gesetzes oder eines Gesetzesabschnittes bilden noch nicht den Gesetzestext und können daher nur dann zu dessen Auslegung herangezogen werden, wenn er selbst nicht eindeutig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108255Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_009OBA00256_97F0000_001