RS OGH 1997/8/27 9ObA207/97z, 3Ob109/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

ZPO §84 II
ASGG §51 Abs3 Z2

Rechtssatz

Grundlage für die Prüfung der Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit eines geklagten Arbeitnehmers sind die Klagebehauptungen. Die Behauptung des Klägers, diesem komme eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu, stellt aber nur ein Rechtsbehauptung dar, die eine inhaltliche Prüfung der maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht ersetzen kann. Dies führt aber noch nicht zur Zurückweisung der Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 207/97z
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 207/97z
    Veröff: SZ 70/161
  • 3 Ob 109/03f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 109/03f
    Vgl; Beisatz: Die Unklarheit darüber, ob sich aus dem Klagsvorbringen die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ableiten lässt, muss grundsätzlich zu einem Verbesserungsauftrag führen. (T1)
    Veröff: SZ 2003/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108281

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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