Norm
WRG §31Rechtssatz
Die Anrufung des Gerichts durch ein von der Wasserrechtsbehörde nach § 31 WRG verpflichtetes Rechtssubjekt läßt die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen unterließen, unberührt. Nimmt die Wasserrechtsbehörde einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 WRG in Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108325Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_002