Norm
ZPO §155Rechtssatz
Die Berichtigung der Parteibezeichnung bei Klagen gegen die Republik Österreich aus Ansprüchen gegen die "Österreichischen Bundesbahnen" nach Inkrafttreten des § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 am 1.Jänner 1994 (§ 25 Abs 1 BundesbahnG 1992) ist zulässig. Dadurch, daß das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses wurde, Folge gibt und das Berichtigungsbegehren abweist, mißachtete es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was Nichtigkeit bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108274Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00236_97F0000_001