Norm
ZPO §14 BdRechtssatz
Mehrere nach dem oö Fischereigesetz gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft. Die Feststellung des Bestehens eines dieser Rechtsgemeinschaft zustehenden Fischereirechts kann nur von allen gekoppelt Fischereiberechtigten gemeinsam begehrt werden; sie sind notwendige Streitgenossen nach § 14 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108312Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00178_97A0000_001