Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Gibt das Prozeßgericht im Rahmen der Verfahrenshilfe im Verfahren mit Anwaltszwang einen Rechtsanwalt bei, weist aber das Rekursgericht den Verfahrenshilfeantrag ab, ist bis zur Bestellung eines neuen frei gewählten Rechtsanwaltes auf den früheren frei gewählten § 36 Abs 1 ZPO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108516Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB00211_97V0000_001