RS OGH 1997/8/28 3Ob211/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §72 Abs2

Rechtssatz

Gibt das Prozeßgericht im Rahmen der Verfahrenshilfe im Verfahren mit Anwaltszwang einen Rechtsanwalt bei, weist aber das Rekursgericht den Verfahrenshilfeantrag ab, ist bis zur Bestellung eines neuen frei gewählten Rechtsanwaltes auf den früheren frei gewählten § 36 Abs 1 ZPO anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108516

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB00211_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten