RS OGH 1997/8/28 15Os114/97 (15Os121/97)

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

StGB §31 Abs1
StGB §55
StPO §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Die Regelung des § 31 Abs 1 StGB stellt nicht auf einen Schuldspruch ab, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der zeitlichen Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

(Im konkreten Fall hat das Schöffengericht - nachdem es das Verfahren bezüglich der vom Obersten Gerichtshof am 27.Mai 1993 kassierten Schuldsprüche ausgeschieden hatte - den Angeklagten (zutreffend) für den in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstgerichtlichen Urteils vom 21.11.1991 unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein bezirksgerichtliches Urteil vom 24.Mai 1995 (mit dem über den Angeklagten wegen eines am 21.Juni 1994 verschuldeten Verkehrsunfalls eine teilbedingte Geldstrafe verhängt worden ist) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe verurteilt und in einem gleichzeitig gefaßten Beschluß ausgesprochen, daß vom Widerruf des vom Bezirksgericht bedingt verhängten Strafteils gemäß § 55 StGB abgesehen wurde).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 114/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 114/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108371

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00114_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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