Norm
StPO §41 Abs1 Z2Rechtssatz
Hat der Täter im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet, ist obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung und nicht nach § 39 JGG erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
19. LebensjahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108598Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0150OS00102_9700000_001