Norm
StGB §34 Z18Rechtssatz
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108563Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020