Norm
AVRAG §3Rechtssatz
Der Übergang von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer von Zentralverwaltungsstellen des Unternehmens, wie EDV, Rechnungswesen und Personalangelegenheiten, erfolgt solange nicht mit den von ihnen teilweise oder ausschließlich betreuten Fachabteilungen als sie organisatorisch und funktionsmäßig der Abteilung der Zentralstelle weiterhin klar zuordenbar bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108454Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_001