RS OGH 1997/8/28 8Ob86/97y

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ZPO §556

Rechtssatz

Durch diese Bestimmung soll der Schutz des gutgläubigen Wechselregreßberechtigten erreicht werden, der nachträglich, also nach Fällung des Erkenntnisses, aber vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages oder der Wiederaufnahmsklage seine wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit, zum Beispiel infolge Verjährung des Rückgriffsanspruches gegen Indossatare (Art 70 WG), ganz oder zum Teil verloren hat oder doch nicht mehr geltend machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108378

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0080OB00086_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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