Norm
ZPO §556Rechtssatz
Durch diese Bestimmung soll der Schutz des gutgläubigen Wechselregreßberechtigten erreicht werden, der nachträglich, also nach Fällung des Erkenntnisses, aber vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages oder der Wiederaufnahmsklage seine wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit, zum Beispiel infolge Verjährung des Rückgriffsanspruches gegen Indossatare (Art 70 WG), ganz oder zum Teil verloren hat oder doch nicht mehr geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108378Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0080OB00086_97Y0000_002