RS OGH 1997/8/28 5Ob2205/96t

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

AußStrG §9 D1. AußStrG §9 F

Rechtssatz

Dem durch das Anerbenrecht anwartschaftsberechtigten Kind kommt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes, wonach der Sachwalter sämtliche Baumaßnahmen und Wirtschaftsmaßnahmen für den Betroffenen (Vater) mit dem Kind abzusprechen und bei sämtlichen diesbezüglichen Verträgen dessen Zustimmung einzuholen habe, aufgehoben wurde, kein Revisionsrekursrecht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108392

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0050OB02205_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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