Norm
ZPO §159Rechtssatz
Prozesse, die die Konkursmasse nur teilweise betreffen, sind vom Masseverwalter zu führen (so schon JBl 1962, 334). Eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108519Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020