Norm
ZPO §502 Abs2 Da2Rechtssatz
Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen (neben einer Hauptforderung) geltend gemacht werden, bleiben bei der Frage der Zulässigkeit der Revision unberücksichtigt. Hier: Als Konkursforderung begehrte Prozeßkosten aus der Zeit vor der Konkurseröffnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NebenforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108266Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022