Norm
ABGB §879 CIIO2Rechtssatz
Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. In diesen Fällen kann erst der Erwerber unter Beachtung der arbeitsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108457Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_004