Norm
ABGB §144Rechtssatz
Wer ohne ausreichenden Grund und ohne Zustimmung des den Haushalt führenden Ehepartners gemeinsam mit dem ehelichen Kind den gemeinsamen Haushalt verläßt, begeht eine Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108841Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020