RS OGH 1997/8/28 3Ob2029/96w, 3Ob93/97s, 3Ob393/97h (3Ob394/97f), 3Ob59/00y, 4Ob119/11w, 9Ob74/21d

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

IPRG §10
IPRG §12

Rechtssatz

Das Personalstatut einer juristischen Person entscheidet über ihre Rechtsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2029/96w
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2029/96w
    Veröff: SZ 70/164
  • 3 Ob 93/97s
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 93/97s
  • 3 Ob 393/97h
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 393/97h
    Beisatz: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person ist nach dem Sitz der Hauptverwaltung zu beurteilen. (T1)
  • 3 Ob 59/00y
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 59/00y
    Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass alle Unterlagen einer Anstalt in Österreich vernichtet und alle Aktivitäten am früheren faktischen Hauptgeschäftssitz in Wien beendet wurden, folgt nicht, dass der Sitz damit anders wohin verlegt worden wäre, wenn eine Verlagerung der faktischen Aktivitäten an einen anderen Ort nicht erfolgen sollte, sondern im Gegenteil eine komplette Beendigung der Aktivitäten der verpflichteten Partei bezweckt war. Diese vollständige Beendigung der Tätigkeit bewirkt nicht, dass für das Liquidationsstadium bei Beurteilung der Rechtsfähigkeit nicht mehr an das im Sitzstaat geltende Recht anzuknüpfen wäre. (T2)
  • 4 Ob 119/11w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
    Beis wie T1; Beisatz: Für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Gründungstheorie maßgeblich. (T3)
  • 9 Ob 74/21d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 74/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Brexit: Die Rechtsfähigkeit einer britischen Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108521

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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