RS OGH 1997/8/28 8ObA91/97h, 9ObA274/97b, 9ObA55/98y, 9ObA206/98d, 9ObA240/98d, 9ObA153/98k, 8ObS219

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ABGB §879 CIIO2, AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4

Rechtssatz

Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 274/97b
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 274/97b
    Auch; nur: Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. (T1)
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; nur T1; Beisatz: Dann trifft den Erwerber/Veräußerer die Beweislast für eine sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung, dass die Kündigung nicht allein aufgrund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte. (T2) Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 206/98d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 206/98d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Kündigung, die lediglich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer das vom Gesetzgeber zwingend gewährte Recht auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger zu nehmen, ist gesetzwidrig. (T3)
  • 9 ObA 240/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
    nur: Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. (T4); Beisatz: Soferne Veräußerer beziehungsweise Erwerber das verpönte Motiv nicht widerlegen. (T5)
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    nur T1; Veröff: SZ 71/216
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld kommt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil es durch die Vorgänge unmittelbar in der Vermögenslage betroffen wird (vergleiche SZ 61/249; SZ 68/187). (T6)
  • 9 ObA 93/00t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 93/00t
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Unterbrechung (= Beendigung) des Arbeitsverhältnisses erübrigt sich aber jene Überlegung, dass prima facie die zeitliche Nähe der Kündigung zur Umgestaltung des Unternehmens und einem beabsichtigten Betriebsübergang für die Nichtigkeit der Kündigung spricht. (T7)
  • 8 ObS 126/00p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 126/00p
    Auch; Beis wie T6
  • 8 ObS 273/00f
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
    nur T4; Veröff: SZ 74/106
  • 8 ObA 190/01a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 190/01a
    nur T4
  • 8 ObA 130/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 130/01b
    nur T4; Veröff: SZ 74/192
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    nur T4
  • 6 Ob 49/03d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 49/03d
    Auch; Beisatz: Der Veräußerer und der Erwerber haften dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand. (T8)
  • 8 ObS 7/03t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObS 7/03t
    Vgl auch
  • 8 ObA 65/03x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 65/03x
    Vgl auch; Beisatz: Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch Betriebsübergeber, wenn der Arbeitnehmer wie bisher weiterbeschäftigt wird. (T9)
  • 9 ObA 47/04h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 47/04h
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 98/04a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 98/04a
    Auch; nur T1; Beisatz: Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt. (T10)
  • 9 ObA 16/06b
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 16/06b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/15
  • 9 ObA 78/06w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 78/06w
    nur T4
  • 9 ObA 55/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
    Auch; nur T1; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T11)
  • 8 ObA 26/08v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 26/08v
    nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften. (T12)
  • 9 ObA 70/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 70/10z
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11 nur: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu. (T13)
  • 9 ObA 96/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 96/12a
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T14); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108456

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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