Norm
StGB §201Rechtssatz
Die Tathandlung des Verbrechens der Vergewaltigung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung unter Einsatz der Nötigungsmittel der schweren, gegen das Opfer gerichteten Gewalt oder der gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben. Diese Nötigungsmittel sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes; schon die (nach dem Gesagten rechtsrichtige) Annahme des Einsatzes einer im Sinn des § 201 Abs 1 StGB qualifizierten Drohung trägt den Schuldspruch, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch des zweiten Tatbegehungsmittels keinen Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann (vgl 13 Os 35/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108370Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0150OS00098_9700000_001