Vgl auch; Beisatz: Das Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des
§1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach §6 Abs1 iVm
§3 Abs1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T7)
Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T8)
Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß
§ 6 Abs 2 AVRAG. (T9)