Norm
ABGB §94Rechtssatz
Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Kaufkraftausgleichszulage erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit, als der Unterhaltsschuldner Verbindlichkeiten mit Erfüllungsort in einem anderen Staat als dem des Auslandseinsatzes (insbesondere daher in Österreich) deckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108839Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009