Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
§ 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108285Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009