RS OGH 1997/8/28 3Ob2121/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Nimmt der Patient die vereinbarte Nachbehandlung nicht wahr und sucht er nicht wie ihm vom behandelnden Arzt (Zahnarzt) empfohlen, bei Komplikationen Notarzt oder Klinik auf, trifft ihn bei Geltendmachung eines Schmerzengeldes ein Mitverschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108526

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB02121_96Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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