Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Nimmt der Patient die vereinbarte Nachbehandlung nicht wahr und sucht er nicht wie ihm vom behandelnden Arzt (Zahnarzt) empfohlen, bei Komplikationen Notarzt oder Klinik auf, trifft ihn bei Geltendmachung eines Schmerzengeldes ein Mitverschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108526Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB02121_96Z0000_002