Norm
WEG 1948 §1 Abs2Rechtssatz
Bei der Neufestsetzung der Nutzwerte geht es nur darum, (hier:) nach Maßgabe des § 1 Abs 2 WEG 1948 die Eignung des Objekts (hier: Abstellplätze) für das von einer Wohnungseigentümerin in Anspruch genommene Zubehörwohnungseigentum zu prüfen. Es kommt allein auf dessen Rechtsnatur an (vgl MietSlg 33/15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108547Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008