Norm
ASVG §60 Abs1Rechtssatz
Unter "gebührendem Entgelt" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 MRG ist der Bruttolohn, das heißt das um Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuerbeträge noch nicht entlastete Entgelt des Hausbesorgers zu verstehen. Macht der Vermieter (Dienstgeber) von seinem ihm in § 60 Abs 1 ASVG eingeräumten Recht Gebrauch, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung vom Bruttoentgelt gleich der von ihm abzuführenden Lohnsteuer (§ 78ff EStG) abzuziehen, beschränkt dies nicht seine Möglichkeit, das gesamte Bruttoentgelt gemäß § 23 Abs 1 Z 1 MRG als Betriebskosten auf die Mieter zu überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108600Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00237_97G0000_002