RS OGH 1997/9/2 5Ob237/97g, 5Ob461/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1997
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Norm

ASVG §60 Abs1
EStG §78 ff
MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1 Z1

Rechtssatz

Unter "gebührendem Entgelt" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 MRG ist der Bruttolohn, das heißt das um Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuerbeträge noch nicht entlastete Entgelt des Hausbesorgers zu verstehen. Macht der Vermieter (Dienstgeber) von seinem ihm in § 60 Abs 1 ASVG eingeräumten Recht Gebrauch, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung vom Bruttoentgelt gleich der von ihm abzuführenden Lohnsteuer (§ 78ff EStG) abzuziehen, beschränkt dies nicht seine Möglichkeit, das gesamte Bruttoentgelt gemäß § 23 Abs 1 Z 1 MRG als Betriebskosten auf die Mieter zu überwälzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108600

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB00237_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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