Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
"Pflichtstellplätze" iSd § 36 Wr GaragenG können, da der Gesetzgeber nur die Einstellmöglichkeit sichern wollte (vgl § 37 Abs 1 leg cit), auch im Eigentum (Wohnungseigentum, Zubehörwohnungseigentum) einer einzelnen Person stehen. Es muß lediglich für eine widmungsgemäße Verwendung gesorgt sein, wofür wiederum aus § 37 Abs 1 Wr GaragenG zu schließen ist, daß dies rechtlich abgesichert sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108546Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_005