Auch; nur T1; Beisatz: Zu den dem Hausbesorger nach
§ 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd
§ 21 Abs 1 Z 8 MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß
§ 12 HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in §§ 3 und 4 Abs 1 HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd
§ 4 Abs 3 HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind. Es bleibt dabei, dass zwischen Betriebskosten im engeren Sinn und Aufwendungen für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen iSd
§ 24 MRG zu differenzieren ist, die sich zwar überschneiden können, aber doch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (T2)