Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Objekten, die sich zur Begründung von Wohnungseigentum oder Zubehörwohnungseigentum eignen, und allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nur danach getroffen werden, ob ein Teil der Liegenschaft (sofern er nicht ohnehin naturnotwendig der Eigentümergemeinschaft dient) für Zwecke der Miteigentümer freigehalten werden soll, etwa als Zufahrtsweg, Hobbyraum, Parkfläche, Spielplatz etc. Daß außenstehenden Personen an Teilen der Liegenschaft Benützungsrechte zustehen, spielt hingegen für die rechtliche Qualifikation der Wohnungseigentumsfähigkeit keine Rolle, sofern daraus nicht Benützungsrechte (Mitbenützungsrechte) der Eigentümergemeinschaft resultieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108543Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_002