RS OGH 1997/9/2 5Ob188/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1997
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §1

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Objekten, die sich zur Begründung von Wohnungseigentum oder Zubehörwohnungseigentum eignen, und allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nur danach getroffen werden, ob ein Teil der Liegenschaft (sofern er nicht ohnehin naturnotwendig der Eigentümergemeinschaft dient) für Zwecke der Miteigentümer freigehalten werden soll, etwa als Zufahrtsweg, Hobbyraum, Parkfläche, Spielplatz etc. Daß außenstehenden Personen an Teilen der Liegenschaft Benützungsrechte zustehen, spielt hingegen für die rechtliche Qualifikation der Wohnungseigentumsfähigkeit keine Rolle, sofern daraus nicht Benützungsrechte (Mitbenützungsrechte) der Eigentümergemeinschaft resultieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108543

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten