Norm
ASVG §58 Abs2Rechtssatz
Die in der Literatur und Rechtsprechung aufgestellte Regel, daß Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht auf die Mieter überwälzbar seien, ist in dem Sinne aufzufassen, daß eine Doppelvorschreibung nicht in Frage kommt, die sich dann ergeben würde, wenn der Hausbesorger einerseits ein um Dienstnehmeranteile ungekürztes Entgelt erhielte und der Vermieter, der es verabsäumt hat entweder einen Abzug nach § 60 Abs 1 ASVG vorzunehmen oder eine Vereinbarung im Sinne des § 60 Abs 2 ASVG mit dem Hausbesorger einzugehen, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung - entsprechend seiner Verpflichtung nach § 58 Abs 2 ASVG - abführt und dann - zusätzlich zum Bruttoentgelt des Hausbesorgers - auf die Mieter überwälzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108602Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00237_97G0000_003