Norm
StGB §38 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist jedenfalls, daß die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108399Im RIS seit
04.10.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018