Norm
StGB §1Rechtssatz
Dem Gesetzlichkeitsprinzip (§ 1 StGB) zufolge darf ab 1.März 1997 keine der im § 13 SGG vorgesehenen, durch Art VII des StRÄG 1996, BGBl 1996/762 aufgehobenen Unrechtsfolgen mehr verhängt werden. Die Verhängung einer Wertersatzstrafe am 19.März 1997 war daher aufzuheben, zumal keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß die Abschöpfung der Bereicherung - die zum Teil die Funktion der Wertersatzstrafe übernommen hat (EBRV z StRÄG 1996, 33 BlgNR 20.GP, 79) - ungeachtet des § 20 a Abs 2 StGB nF in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108608Dokumentnummer
JJR_19970904_OGH0002_0150OS00119_9700000_001